Mitversicherung nach Eheschließung
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Die private Krankenversicherung bietet im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung keine Familienversicherung an. Für jedes privat versicherte Familienmitglied muss ein eigener Beitrag bezahlt werden. Abgesehen davon sind private Versicherer prinzipiell nicht verpflichtet, Familienmitglieder mit zu versichern.
Prinzipiell kann ein privat Versicherter seinen Ehepartner dann mitversichern, wenn dieser selbst nicht versicherungspflichtig ist (z. B. Hausfrauen). Genau wie für alle anderen fällt für sie eine Gesundheitsprüfung bei der Antragstellung an. Die privaten Versicherungen sind jedoch nicht verpflichtet, Ehepartner zu versichern. Wird der Ehepartner bei keiner privaten Gesellschaft angenommen, muss er sich als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Besondere Bedingungen gibt es bei der sogenannten „Ehegattennachversicherung“: Privat versicherte Personen haben nach der Eheschließung die Möglichkeit, ihren Ehepartner zu besonderen Bedingungen bei ihrem Unternehmen mit zu versichern. Die Möglichkeit der Nachversicherung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Versicherungsnehmer muss mindestens 3 Monate bei seiner Gesellschaft versichert sein
- Die sogenannte „Ehegattennachversicherung“ muss mit einer Frist von 2 Monaten nach Eheschließung für eine gleichartige Versicherung beantragt werden.
Anders als bei neugeborenen Kindern und Adoptivkindern, darf der Versicherer den Ehegatten aufgrund seines Gesundheitszustandes ablehnen. Wird der Ehegatte von dem Versicherer angenommen, entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten.
Die Nachversicherung ist in der Regel nur in einem gleichwertigen Tarif des Versicherungsnehmers möglich. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen höherwertigen Versicherungsschutz. Möchte man für einen nachversicherten Ehepartner einen Tarif mit besseren Leistungen, bleibt die Möglichkeit, für das entsprechende Familienmitglied bei seinem oder einem anderen Unternehmen einen Antrag zu normalen Bedingungen zu stellen, d.h. der Ehepartner hat dann eine ganz normale Wartezeit.