Mitversicherung von Neugeborenen
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Die private Krankenversicherung bietet im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung keine Familienversicherung an. Für jedes privat versicherte Familienmitglied muss ein eigener Beitrag bezahlt werden. Abgesehen davon sind private Versicherer prinzipiell nicht verpflichtet, Familienmitglieder mit zu versichern.
Prinzipiell kann ein privat Versicherter sein Kind solange mitversichern, bis
es selbst versicherungspflichtig wird (z.B. durch eine begonnene Ausbildung).
Genau wie für alle anderen, ist bei Kindern für die Aufnahme in die private
Krankenversicherung eine Gesundheitsprüfung ebenfalls Voraussetzung.
Die
privaten Versicherungen sind jedoch nicht verpflichtet, das Kind zu versichern.
Wird es bei keiner privaten Gesellschaft angenommen, muss es als freiwilliges
Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert werden.
Für die Versicherung neugeborener Kinder gibt es in der privaten
Krankenversicherung eine Sonderregelung: privat versicherte Personen haben die
Möglichkeit, ihr neugeborenes Kind zu besonderen Bedingungen bei ihrem
Unternehmen mitzuversichern. Die Möglichkeit der Nachversicherung ist an
folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Versicherungsnehmer muss am Tag der
Geburt mindestens 3 Monate bei seiner Gesellschaft versichert sein
- Die
Nachversicherung muss mit einer Frist von 2 Monaten ab Geburt rückwirkend zum
Monatsersten des Geburtsmonats beantragt werden.
Vorerkrankungen (auch angeborene) dürfen bei der Nachversicherung von Neugeborenen vom Versicherer nicht berücksichtigt werden, d.h. es dürfen keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse für das Kind erhoben werden. Es besteht für neugeborene Kinder bei der Nachversicherung keine Wartezeit.
Die Nachversicherung ist in der Regel nur in einem gleichwertigen Tarif des Versicherungsnehmers möglich. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen höherwertigen Versicherungsschutz. Möchte man für sein neugeborenes Kind einen Tarif mit besseren Leistungen, bleibt die Möglichkeit, zu regulären Bedingungen bei seinem oder einem anderen Unternehmen einen Antrag zu stellen. Das Kind hat dann wie alle anderen auch Wartezeiten, außerdem kann der Versicherer in diesem Fall das Kind ablehnen (z.B. aus Gesundheitsgründen).